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--- Garantie bei Reparatur ????? (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=19556)
Garantie Bei Reperatur ?????
normalerweise hat man (in diesem fall frau) auf eine reparatur (für teuer geld....) ein jahr garantie.
sollte die reparatur nicht so hinhauen -.-- muss man "meines wissens" bis zu drei mal der werkstatt die chance geben dies nachzubessern . (vielleicht bin ich falsch informiert-klärt mich gern auf!!!!! )
meine frage - :
ab wann läuft die zeit ?
ab datum der ersten reparatur ? oder verschiebt sich das datum ab der zweiten oder dritten "nachbesserung" ??
anbetracht der momentanen jahreszeit (
) vielleicht ein problem für mich die "nächste" (DRITTE !!!!!!!!!) reparatur zu testen. 
ich könnt grad spucken ! weiss jemand rat ?
ich würde sagen... jedesmal wenn die reparatur an dem gleichen teil ausgeführt wird verlängert sich die garantiezeit ab der letzten reparatur.....
ich glaube das es wichtig ist ob du auf die reparatur eine gewährleistung oder eine garantie hast, da gibt es unterschiede
bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass es auf eine reparatur keine garntie gibt- sondern gewährleistung- und da liegt man in der nachweispflicht
am besten mal g...geln
garantie gibts auf bauteile und material, gewährleistung auf die fachkundige ausführung der reparatur...
also min 2 jahre garantie aufs material
noch habe ich keinen stress
wüsste aber gern schon vorher : was ist wenn ?.....einen schritt vorraus- sozusagen....grins....
bei gewährleistung musste eben fragen wie lange sie gewährleisten, dass die schraube hält die sie reingedreht haben, also die arbeitsleistung... manche geben ein halbes jahr, manche ein jahr... auf dem bau hast du manchmal sogar 5 jahre gewährleistung .... das ist also überall unterschiedlich
Servus Ju,
um Deine Fragen zu beantworten, muss man etwas ausholen 
Zuerst mal muss man unterscheiden zwischen Garantie und Gewährleistung. Leider wird dies aus Unwissenheit immer als ein und dasselbe angesehen. Doch gibt es hier gravierende Unterschiede, die ich mal versuchen will, in meiner laienhaften Art zu erläutern.
Garantie ist eine freiwillige Leistung, die grundsätzlich eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden ausschließt. Sprich, geht etwas innerhalb der Garantiezeit kaputt, muss der Hersteller den Beweis antreten, dass die Ursache nicht durch den Hersteller verursacht wurde. Kann er dies nicht, so hat er die Kosten für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu tragen.
Die Garantie ist somit eine freiwillige Leistung, welche die Beweislastumkehr nach dem sechsten Monat ausschließt. Es verlängert sich allerdings die Garantie Deines Motorrades nicht, wenn bspw. kurz vor Ablauf der Garantie ein neues Bauteil ersetzt wurde.
Anders verhält es sich mit der Gewährleistung (siehe auch Sachmangelhaftung). Diese ist gesetzlich geregelt. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweislast beim Hersteller. Nach sechs Monate setzt i.d.R. die Beweislastumkehr ein und der Käufer muss nun beweisen, dass der Mangel nicht durch ihn verursacht wurde, sondern schon bei Abnahme des Gegenstandes bestand.
Die Garantie hat somit einen deutlich positiveren Nutzen für den Käufer als die Gewährleistung. Dieser positive Nutzen wird noch dadurch erweitert, dass sich diese Garantie auch über die gesetzliche Gewährleistungszeit vertraglich erweitern lässt.
Allerdings ist die Garantie i.d.R. eine Leistung, die an Bedingungen geknüpft sein kann, wie beispielsweise eine vorgeschriebene "Inspektion nur beim autorisierten Fachhändler". Kommt man diesen Bedingungen nicht nach, erlischt die Garantie (jedoch nicht die Gewährleistung).
Die Gewährleistung greift somit grundsätzlich immer, also auch dann, wenn beispielsweise nicht alle Inspektionen vertragsgemäß durchgeführt wurden. Hier ist nur der Beweis anzutreten, dass die Nichtdurchführung der Inspektion nicht schadenursächlich ist.
Beispiel: Du hast vergessen, eine Inspektion durchzuführen. Nun blättert der Lack an Deinem Fahrzeug ab. Das Auslassen der Inspektion ist allerdings nicht ursächlich für das Abblättern. Somit greift die Gewährleistung trotz ausgelassener Inspektion.
In Deutschland gilt für gewerbliche Händler (nicht für Privatverkäufer) eine zweijährige Gewährleistungspflicht bei Neufahrzeugen und eine einjährige Gewährleistungspflicht bei Gebrauchtfahrzeugen.
So und jetzt zu Deiner eigentlichen Frage.
Eine Garantie auf Reparaturen gibt es nur, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Es besteht somit keine Garantie, sondern eine Gewährleistungspflicht.
Diese Gewährleistungspflicht greift auch bei nachträglich eingebauten Neuteilen vollumfänglich. Sie gilt deshalb ab dem Tag, an dem das eingebaute Teil mängelfrei an Dich übergeben wurde. Wird Dir beispielsweise nach Ablauf der Fahrzeuggewährleistung auf Deine Kosten ein Neuteil eingebaut, so beginnt die Gewährleistungszeit (aber nur für dieses Neuteil) ab diesem Zeitpunkt von vorne.
Bei Einbau von funktionell einwandfreien Gebrauchtteilen (z.B. Austauschmotor) kann sich die Gewährleistungszeit verkürzen (z.B. 6 Monate), nicht aber kürzer, als die Gesamtgewährleistungszeit des Fahrzeugs.
Bei einer Nachbesserung während der Gewährleistungszeit setzt eine sogenannte Hemmung ein, solange der Mangel nicht behoben werden konnte. Das heißt, die Gewährleistungsfrist (aber nur für das defekte Teil und nicht das gesamte Fahrzeug) verlängert sich um die Zeit, in der der Gegenstand nicht mängelfrei war. Lasse Dir diesen Zeitraum durch Deine Werkstatt schriftlich bestätigen.
Gegebenenfalls würde ich mir hier nochmals den Rat eines Fachanwaltes einholen, sollten durch die Reparaturen höhere Kosten entstehen.
Gruß
Adi
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~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~
DANKESCHÖN !!
für eure hilfe !
@ adi - danke für deine mühe!!!! (gut , dass ich gefragt hab! -das hat mich wirklich weiter gebracht!!)
hoffe es wird nicht so weit kommen - auf so ein generve hab ich echt keine lust .
@awh1966
Super Erklärt und fast alles richtig
Bei Einbau von funktionell einwandfreien Gebrauchtteilen (z.B. Austauschmotor) kann sich die Gewährleistungszeit verkürzen (z.B. 6 Monate), nicht aber kürzer, als die Gesamtgewährleistungszeit des Fahrzeugs.
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Ab jetzt fahre ich HD und gucke HD 
hey folks !
die juristische theorie hätten wir jetzt geklärt - die praxis sieht ein bisschen komplizierter aus.
Beispiel:
die garantie ist abgelaufen, die zündspule ist kaputt.
a.) sie wird beim hd dealer ausgetauscht, nach 2 monaten ist sie wieder kaputt, weil sie aus einer serie mit schlechten lötverbindungen stammt .
Folge sie wird kostenlos was material und zeit betrifft ausgetauscht.
b.) sie wird beim freien schrauber ausgetaucht - sonst wie a.)
Folge: die zündbox wird ausgetauscht, der arbeitslohn für den zweiten einbau muss der schrauber aber nicht übernehmen, da er ja nix dafür kann, dass die charge fehlerhaft ist.
jetzt gehen wir davon aus, das bike wird dem auftrag, fehlzündungen zu beheben in die werkstatt gebracht.
a.) der hd dealer diagnostiziert eine defekte zündspule und tauscht sie aus. Nach 2 monaten ist sie wieder kaputt. die ursache liegt an der zündbox, die die spule killt.
Folge: der Dealer muss sie kostenlos wieder austauschen, da nach von einer Fachwerkstatt verlangt werden kann, dass nach der Ursache eines defektes in angemessenen rahmen gesucht wird. den preis für die ebenfalls nun fällige zündbox muss der kunde übernhemen.
b,) erst mal wie a.) aber als ursache für den wiederkehrenden defekt stellt sich ein sporadisch auftretender masseverlust der zündspule heraus.
Folge: nun ist der händler nicht in der pflicht, er hatte nicht die möglichkeit, den sporadichen und seltenen fehler in rahmen fachgerechten handels routinemässig zu erkennen, materialkosten für spule und box gehen zu lasten des kunden. hinsichtlich der arebitsleistung ist der betrag für den austausch der zündspule nicht mehr neu zu bezahlen, da der erstnaleige austausch nicht zur behebung der fehlers gemäß auftrag geführt hat.
was fachgerechtes routinemäßige handeln ist, ist manchmal strittig, dann hilft eine schiedstelle des ZdK weiter . nicht alle werkstäten unterwerfen sich den ZdK richtlinien, wenn ja, steht das meistens auf dem auftragsformular und irgendwo hänget ein schild rum.
dem privatkunden wird es ausser in eindeutigen fällen nur schwer gelingen, nachzuweisen, dass eine werkstatt nicht fachgerecht gearbeitet hat.
wir sehen also, die tollen regelungen bedeuten nicht, dass bei zweitreparaturen nicht doch noch bezahlt werden muss, was bis zu einem gewissen grad auch einleuchtend ist - denooch gibt es immer wieder unvermeidbare streitfälle - wohl dem, der eine kompetente ws hat....
grüße
moony
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most motorcycle problems are caused by the nut, which connects the seat to the handlebar
Ich bin bekannt für meine Ironie. Aber auf den Gedanken, im Hafen von New York eine Freiheitsstatue zu errichten, wäre selbst ich nicht gekommen.(G B Shaw)
Der Anspruch richtet sich bei der Sachmangelhaftung immer gegen den, der den Schaden zu verantworten hat.
Das ist in der Regel bei ab Werk nicht einwandfreien Teilen der Hersteller. Kann aber auch die Werkstatt sein, wenn sie bspw. beim Einbau Mist gebaut hat.
Wie oben bereits erwähnt, absolut unproblematisch bei Schäden innerhalb der ersten sechs Monate nach Austausch, da Gewährleistungspflicht. Der Hersteller hat hier den Beweis zu führen, dass der Schaden durch den Kunden verursacht wurde. Kann er dies, zahlt der Kunde zu recht.
Nach Ablauf der sechs Monate ab Austausch kompliziert, weil nun die Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden einsetzt.
Deine Beispiele greifen somit aus meiner Sicht frühestens nach Ablauf der sechs Monate und nicht nach zwei Monaten. Das Risiko mit der Beweislastumkehr habe ich bereits mehrfach im vorherigen Post erwähnt. Hierzu muss u.U. in der Tat ein Gutachter eingeschaltet werden, da der Kunde und ggfs. auch der Schrauber keine Möglichkeit hat, die Schadenursache eindeutig zu identifizieren. Das kann teuer werden und auch in die Hose gehen, wenn das Gutachten zu dem Schluss kommen sollte, dass der Schaden durch den Kunden verursacht worden ist. Dann bleibt man neben dem Schaden auch noch auf den Gutachterkosten sitzen.
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~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~
hey awh !
der irrtum besteht darin, dass die gewährleistung nicht sagt, dein bike läuft dann einwandfrei, sie sagt, dass eine gewährleistung dafür übernommen wird, dass die teile (material) mindestens einen festgelgten zeitraum funktionieren und die arbeit sachgerecht aus geführt wurde. Speziell der letzte teil zeigt, dass es sehr auf die auftragserteilung ankommt - 'tausch die zündpule aus' ist was anderes wie 'mach meine zündanlage wieder heile'
und logischerweise kann jemand nur für das haftren, was er beeinflussen kann. ein freier schrauber der ne zündspule bei harley bestellt und einbaut, die dann, weil fehlerhaft gefertigt, gleich wieder kaputt geht, kann dafür nicht gerade stehen. wenn das manche trotzdem tun, ist ja schön, aber der werkvertrag den du mit dem freien schrauber abschliesst. geht nur über den korrekten einbau, was anderes muss er nicht gewährleisten. harley muss die spule ersetzen, ob sie auch die zusätzlcihe arbeitszeit ersetzen müssen, weiss ich nicht, müßte man einen juristen fragen, ich glaube aber nicht.
garantie ist einfacher - da sagt das werk : dein bike funktioniert so und so lang störungsfrei, sonst machen wir das.
gruß
moony
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Ich bin bekannt für meine Ironie. Aber auf den Gedanken, im Hafen von New York eine Freiheitsstatue zu errichten, wäre selbst ich nicht gekommen.(G B Shaw)
Hi moony,
so langsam wird es etwas durcheinander 
Hintergrund; einmal sprichst Du im letzten Satz von Garantie für das Fahrzeug und das zweite mal im vorherigen Post von Gewährleistung auf im Rahmen nach der Garantiezeit reparierter Teile. Das sind logischerweise zwei grundverschiedene Dinge.
Auch musst Du ein paar Kleinigkeiten unterscheiden; die Leistung (Reparaturauftrag) wird i.d.R. nach einem Werkvertrag durchgeführt. Kaufst Du Teile, die verbaut werden sollen, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Das sind zweierlei Paar Schuhe. Die daraus im Mängelfall resultierenden Ansprüche sowie deren Umfang ergeben sich strenggenommen somit aus zwei unterschiedlichen Rechtsnormen (§§ 437 sowie 634 BGB).
Aber; auch bei einem Werkvertrag hat der Besteller Anspruch auf ein mangelfreies Werk. Ansonsten bestehen Gewährleistungsansprüche.
Ich finde auch Deine Beispiele übrigens nicht so kompliziert (obwohl ich eher im strafrechtlichen Bereich zu Hause bin)
Logisch hängt es dann davon ab, wie Du den Auftrag definierst. Du kannst sagen, "mach mir mein Moped funktionsfähig, und der Schrauber wird ob des zu erwartenden Umsatzes ein breites Grinsen aufsetzen und flugs ans Werk gehen" Dann hast Du Anspruch auf ein funktionierendes Bike. Aber, wer die Musik bestellt, der zahlt. Zu deutsch, hättest Dir wahrscheinlich bei der zu erwartenden Rechnung unter Umständen besser ein neues gekauft.
Gehst Du jetzt aus Kostengründen hin und sagst, "tausche mir mein Blinkerbirnchen, weil es dieses nicht mehr tut" und es stellt sich hinterher raus, Ursache war eine schadhafte Sicherung. Dann ist der Werkvertrag erfüllt. Aber, "det Birnchen brennt immer noch net". Ergo, Dein Pech und nicht Mangel, da das Birnchen ja gemäß Deines Auftrags gewechselt wurde.
Aber was ist daran kompliziert? Aus meiner Sicht sagt einem das der logische Menschenverstand.
Oder verstehe ich Dich vielleicht einfach nur falsch?
Gruß
Adi
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Zitat von moonlight
der irrtum besteht darin, dass die gewährleistung nicht sagt, dein bike läuft dann einwandfrei, sie sagt, dass eine gewährleistung dafür übernommen wird, dass die teile (material) mindestens einen festgelgten zeitraum funktionieren und die arbeit sachgerecht aus geführt wurde. Speziell der letzte teil zeigt, dass es sehr auf die auftragserteilung ankommt - 'tausch die zündpule aus' ist was anderes wie 'mach meine zündanlage wieder heile'
und logischerweise kann jemand nur für das haftren, was er beeinflussen kann. ein freier schrauber der ne zündspule bei harley bestellt und einbaut, die dann, weil fehlerhaft gefertigt, gleich wieder kaputt geht, kann dafür nicht gerade stehen. wenn das manche trotzdem tun, ist ja schön, aber der werkvertrag den du mit dem freien schrauber abschliesst. geht nur über den korrekten einbau, was anderes muss er nicht gewährleisten. harley muss die spule ersetzen, ob sie auch die zusätzlcihe arbeitszeit ersetzen müssen, weiss ich nicht, müßte man einen juristen fragen, ich glaube aber nicht.
garantie ist einfacher - da sagt das werk : dein bike funktioniert so und so lang störungsfrei, sonst machen wir das.
.....so !!! die kiste ist wieder zu hause
diesmal gabs dann noch ein neues kurbelwellengehäuse (gratis)
keine ahnung wie lang sie diesmal fährt
irgendwie ist es mir jetzt echt zu kalt für eine testfahrt
und ganz ehrlich , hab ich auch keine lust mehr , mich darüber zu ärgern !
verschieben wir halt das problem auf die nächste saison .......
p.s. garantie oder gewährleistung ???? vielleicht reicht ja auch mal der "gute ruf" des schraubers..........bzw. dessen ehrgefühl schaun wir mal !