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Nutzungsausfallsentschädigung für Mopped
Es ist ja schon bekannt, daß der unfallbedingte Ausfall einer Harley - auch wenn für die banale Fortbewegung ein PKW vorhanden sind - eine Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigt (OLG Düsseldorf, 10.3.2008, 1 U 198/07). Der entscheidende Richter war vielleicht selbst Harley-Fahrer .... ;-)
Nun wollte aber ein Moppedfahrer möglicherweise noch einen draufsetzen und Nutzungsausfallentschädigung einklagen, möglicherweise weil er aufgrund eines Motorradunfalls eine Handgelenkverletzung erlitten hat, wegen der er seinem Hobby des Motorradfahrens nicht nachgehen konnte. Leider ergibt sich nicht eindeutig aus der BGH-Entscheidung, ob die Handverletzung oder die Reparatur, die wegen Beschaffung der Ersatzteile aus Japan (also wohl keine HD) lange dauerte maßgeblicher Grund für das verlangen auf Nutzungsausfallentschädigung war. Ein PKW stand zur Verfügung. Beim Amts- und Landgericht hat er verloren, die Revision zum BGH wurde zugelassen, er fand aber keinen BGH-Anwalt, der ihn vertreten wollte (es gibt nur 37 RAe, die beim BGH zugelassen sind (-> Filterfunktion). Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wurde zurückgewiesen, weil er nur bei 5 Kanzleien angefragt hat. Außerdem, so der BGH, sei die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg. Der BGH (13.12.2011, VI ZA 40/11) bezieht sich auf seine ständige Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung und fährt fort:
"Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung."
Naja. Man hätte die Klage auch schon mit der Begründung abweisen können, daß infolge der Handverletzung die Benutzung des Moppeds nicht möglich war, denn Voraussetzung für Nutzungsausfallentschädigung (nicht: Schmerzensgeld) ist neben Nutzungswille auch Nutzungsmöglichkeit; daher kann man bei einem "normalen" Verkehrsunfall keine Nutzungausfallentschädigung für den reparaturbedingten Ausfall des PKW verlangen, wenn man wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen z.B. bettlägerig war. So hinterläßt die Entscheidung doch einen schalen Geschmack. Denn zu dem offenbar maßgeblichen Punkt hat sich das OLG Düsseldorf in der o.e. HD-Entscheidung noch anders geäußert:
"Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit die Nutzungsmöglichkeit erkauft hat (BGH a.a.O.). Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadenersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (Senat, VersR 2001, 208; BGH VersR 1976, 170). Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache, ist dem Geschädigten ein spürbarer Vermögensnachteil durch den Verlust nur der reinen Nutzungsmöglichkeit der beschädigten Sache nicht entstanden. Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeuges wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (BGH NJW 1976, 286)."
Soweit entspricht dies den Grundlagen der Nutzungsausfallentschädigung. Aber nun (nur ein bischen gekürzt, man muß das insgesamt lesen und genießen ....)::
Die beschädigte Harley Davidson des Klägers unterfällt ... den oben dargestellten Grundsätzen über die abstrakte Entschädigung entgangener Nutzungsvorteile. ... Dementsprechend kann auch einem Motorrad, welches diesen spezifischen Nutzungswert unzweifelhaft zumindest auch bietet, ein vermögensrechtlich relevanter Gebrauchsvorteil im Allgemeinen nicht abgesprochen werden (OLG Hamm MDR 1983, 932; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn.51; st.Rspr. des Senats). Für ein Motorrad der Marke Harley Davidson gilt in dieser Hinsicht nichts anderes. ... Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Klägers ist ihm in dem Zeitraum der unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war hier, entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, für den Kläger auch fühlbar.
Es ist unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum der Reparatur ohne die Beschädigung sein Fahrzeug zumindest zeitweise genutzt hätte. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätte er das Motorrad sowohl für Fahrten zur Arbeit als auch für reine Freizeitfahrten genutzt. Es handelte sich daher nicht um ein reines "Spaßfahrzeug", welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist. ...
Der Kläger kann in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs, eines nicht näher beschriebenen PKW, verwiesen werden. Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt. Nach Auffassung des Senats kann bei dem somit erforderlichen Vergleich der spezifischen Nutzungsvorteile des beschädigten Fahrzeugs und des Ersatzfahrzeugs nicht nur darauf abgestellt werden, dass beide jeweils bloße Grundbedürfnisse der Mobilität abdecken. Die Möglichkeit sich mittels eines Kraftfahrzeugs motorisiert von einem Ort zum anderen zu bewegen, ist zwar der Grund für die Annahme, dass es sich bei Kraftfahrzeugen um Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung handelt. Allein in dieser Funktion erschöpft sich aber nicht der spezifische Gebrauchsvorteil eines PKW oder - wie hier - eines Motorrads. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass schon bei der Sachwertbemessung eines Kraftfahrzeugs Umstände relevant sind, die mit der grundlegenden Funktion der bloßen Verschaffung von Mobilität nichts zu tun haben. Vielmehr richtet sich der Wert eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand an Merkmalen wie Marke, Typ, Ausstattungsmerkmale, Alter, Erhaltungszustand etc. Dementsprechend wird in ständiger Rechtssprechung auch bei der höhenmäßigen Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung unterschieden nach den verschiedenen Fahrzeugmarken und -typen. Ein Fahrzeug der Oberklasse bietet bereits nach ständiger Rechtspraxis einen vermögensmäßig höher bewerteten Gebrauchsvorteil, als ein Fahrzeug der Mittelklasse, obwohl die grundlegende Funktion der Mobilitätsgewährung jeweils gleichermaßen erfüllt wird. ...
Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Harley Davidson wird nun durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley Davidson Electra Glide ist ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen. Demgegenüber konnte er durch die Nutzung seines PKW nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion seines Fahrzeugs als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrads ist daher "fühlbar" entgangen, so dass ein Ausschluss seines Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs nicht gerechtfertigt ist.
Der Kläger erhält damit auch nicht eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden. Insbesondere kann nach Auffassung des Senats der spezifische Gebrauchsvorteil der Harley Davidson nicht in einen "materiellen" und einen "immateriellen" Anteil aufgeteilt werden mit der Folge, dass der "materielle" Anteil durch das Zweitfahrzeug abgedeckt wäre und der "immaterielle" Anteil ersatzlos (§ 253 Abs.1 BGB) bliebe. Der Marktwert eines jeden Kraftfahrzeugs wird ohne Zweifel nicht nur durch die bloße "materielle" Funktion als Transportmittel bestimmt. Unterschiede des Fahrkomforts, der Ausstattung, der Sicherheitseinrichtungen, des Alters, der Laufleistung und nicht zuletzt der Marke und des Typs eines Fahrzeugs sind Faktoren, die zumindest auch einen immateriellen Gehalt haben, für die objektive Wertbemessung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr aber entscheidend sind. Dementsprechend kommt auch dem Gebrauchsvorteil eines bestimmten Fahrzeugs ein spezifischer Wert zu, der naturgemäß auch von immateriellen Faktoren höhenmäßig bestimmt wird. Wäre nur auf die reine Gebrauchsmöglichkeit als Transportmittel abzustellen, müsste allen Kraftfahrzeugen unabhängig von Marke, Typ, Ausstattung etc. der identische Nutzungsvorteil zukommen. Eine solche Sichtweise verkennt aber die Lebenswirklichkeit, wonach gerade bei Kraftfahrzeugen und insbesondere auch bei Motorrädern der Luxusklasse - wie hier - auch immateriellen Faktoren eine wertbestimmende Funktion zukommt. Der Verlust des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs, mag er auch zum Teil der Höhe nach durch immaterielle Umstände bestimmt sein, stellt daher wirtschaftlich betrachtet insgesamt einen Vermögensschaden dar.
Aufgrund dessen konnte der Kläger hier durch die Benutzung des PKW den konkreten spezifischen Nutzungswert seiner Harley Davidson nicht saldierend ausgleichen. Ein Mitverschuldensvorwurf kann ihm ohnehin nicht gemacht werden, da er unstreitig auf sein Zweitfahrzeug tatsächlich zurückgegriffen hat. Da nach dem Vorgesagten auch eine Aufspaltung des Nutzungswerts in einen "materiellen" und "immateriellen Anteil" weder möglich noch gerechtfertigt ist, kann er insgesamt Nutzungsausfallentschädigung verlangen."
Das liest sich doch etwas anders als die jüngste Entscheidung des BGH. Insbesondere, weil im Tatbestand steht:
"Er [der Kläger] macht geltend, er sei ein im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt; sein Hobby sei seit vielen Jahren das Motorradfahren; er benutze es, wann immer das möglich sei, nicht nur zu Vergnügungsfahrten, sondern um seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen."
Auch wenn vielleicht die Akzente etwas anders gesetzt wurden: Auch hier war das Mopped für den Kläger wichtig für die Mobilität, und zwar die mottardtypische Mobilität. Der BGH erwähnt dies zwar kurz, geht dann aber darüber hinweg, indem er gewichtet:
"Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei."
Dies widerspricht entscheidend der Begründung des OLG Düsseldorf, das ja meinte, daß man dies einheitlich bewerten müssen, der immaterielle Nutzungsvorteil nicht abgetrennt werden könne usw. Natürlich konnte sich der Kläger hier nichr darauf berufen, daß er sich Luxusfahrzeug mit einer teuer erkauften Nutzungsmöglichkeit geleistet habe (denn "nur" Fortbwegen kann man sich sowohl mit einem Fiat Panda als einem Rolls Royce, nur fällt eben die Nutzungsausfallentschädigung unterschiedlich aus).
Was kann man daraus lernen? Sollte man selbst in eine solche Lage kommen, dann muß man den spezifischen tatsächlichen Gebrauchsvorteil des Moppeds (wenig Aufenthalt im Stau, zügiger, flinker) und die besonderes teure Anschaffung bei einer Harley (Panda vs. Rolls) in den Vordergrund stellen. Das Hobby-mäßige, der Spaßfaktor muß dagegen zurücktreten. Da ist also etwas Kreativität gefordert.

Hast Du das auch in kurz. Habe nach dem 2. Absatz aufgegeben.
Moos
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Moos
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Wer mit dem Gastgeber nicht klar kommt, sollte nicht hin gehen.
zum zitierten Beitrag Zitat von Moos
Hast Du das auch in kurz. Habe nach dem 2. Absatz aufgegeben.
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Sind die Finger ölich bin ich fröhlich....
Aah, ist manchmal doch von Vorteil wenn man von hinten anfängt. Tolot hat ja schon übersetzt.
Moos
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Wohl dem, der nach einem Motorradschaden noch Motorrad fahren kann.
Zitat von Moos
Hast Du das auch in kurz. Habe nach dem 2. Absatz aufgegeben.
Moos