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Zweimannzulassung
Hallo Leute,
meine 2001er Sporty hat laut Fahrzeugbrief nur einen Sitzplatz, montiert ist aber eine Doppelsitzbank und auch hintere Fussrasten. Kann ich auf 2 Plätze in den Papieren ändern lassen (Tüv) oder ist das grundsätzlich nicht möglich....es ist übrigens ein 1200er Motor verbaut.
Viele Grüße
Stefan
ich habe meine sporty bj13 bei meinen freundlichen auf eine doppelsitzbank mit fußrasten umrüsten lassen und er brachte sie auch zum typisieren. danach bin ich mit der umbaubestätigung nur mehr zur zulassungsstelle und hab sie eintragen lassen. war alles kein problem.
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biken ist für mich, die freiheit auf zwei rädern zu genießen
lg
claudia oder auch REGENFEE

Hi, habe auch ne 2013er Sporty. In meinen Papieren steht unten, da wo die Eintragungen sind
"S.1:WW.2", was bedeutet, das ich wahlweise solo oder zu zweit fahren kann.
Bei Solofahren mit Einzelsitz müssen natürlich auch die Soziusrasten demontiert werden!
Dieser Zusatzeintrag war schon vom Werk aus drin.
Gruß Uwe
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Gruß Uwe
If Live Is Boring, RISK It!
Zitat von hawk48
Bei Solofahren mit Einzelsitz müssen natürlich auch die Soziusrasten demontiert werden!
Dieser Zusatzeintrag war schon vom Werk aus drin.
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Come to the dark side 
Zitat von hawk48
Bei Solofahren mit Einzelsitz müssen natürlich auch die Soziusrasten demontiert werden!
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Gruß Uwe
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@ hawka
warum willst du den einzelsitzt montieren wenn du alleine fährst? ich fahr auch immer alleine und hab die doppelsitztbank oben obwohl ich noch den einzel original sitz zu hause habe. bike ist auf doppelsitztbank typisiert und so kann ich wahlweise alleine oder zu zweit fahren, ohne vorher irgendwelche umbauten zu machen.
@aircooled
bei uns in österreiche, ist es pflicht, den umbau von einsitzter auf zweisitzter zu typisieren. meine war original auch nur mit einer bank. was hast du für eine sporty, weil du schreibst du hast einen1200er motor verbaut?
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lg
claudia oder auch REGENFEE

@weißer Engel
Will ich ja gar nicht. Habe selbst ne 48 und da ist ja bekanntlich nur ein Einzelsitz montiert.
Manch einer fährt halt gerne aus optischen Gründen wenn er alleine unterwegs ist mit nem Solositz und dann müssten die Beifahrerrasten rein STVO-mäßig demontiert werden.
Macht natürlich kaum einer würde ich mal behaupten!
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Gruß Uwe
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zum zitierten Beitrag Zitat von hawk48
@weißer Engel
Will ich ja gar nicht. Habe selbst ne 48 und da ist ja bekanntlich nur ein Einzelsitz montiert.
Manch einer fährt halt gerne aus optischen Gründen wenn er alleine unterwegs ist mit nem Solositz und dann müssten die Beifahrerrasten rein STVO-mäßig demontiert werden.
Macht natürlich kaum einer würde ich mal behaupten!
auch wenn sie je nach geschmack den einen oder anderen so nicht gefällt. doch ist es so praktisch, kann dann auch mal ungeplant einen beifahrer mitnehmen
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claudia oder auch REGENFEE

zum zitierten Beitrag Zitat von weißer Engel
@ hawka
warum willst du den einzelsitzt montieren wenn du alleine fährst? ich fahr auch immer alleine und hab die doppelsitztbank oben obwohl ich noch den einzel original sitz zu hause habe. bike ist auf doppelsitztbank typisiert und so kann ich wahlweise alleine oder zu zweit fahren, ohne vorher irgendwelche umbauten zu machen.
@aircooled
bei uns in österreiche, ist es pflicht, den umbau von einsitzter auf zweisitzter zu typisieren. meine war original auch nur mit einer bank. was hast du für eine sporty, weil du schreibst du hast einen1200er motor verbaut?
Hallo
Also bei meiner 48 steht im Schein unter Punkt s.1 1 eine Person in den Eintragungen unten steht s.1: ww.2*fzg also wahlweise 2 Person Zulassung also kann ich auch 2 Person mitnehmen Fußrasten bleiben immer bei mir dran warum sollten die ab die Eintragung (original von werk) bezieht sich auf den Punkt s.1 wie meine Eintragung mit der Felge bzw Reifen da steht unter Punkt 15.2 150/80b16 und bei der Eintragung 15.2: auch gen.:180/65 usw . Bei der StVZO unter
§35a Sitze hab ich nur das gefunden(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet
sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz
vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des
Kindes nicht in die Speichen geraten können.
§ 61
Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen
Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem
für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet
sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
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Loud pipes save lives