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Prüfzeichen der lichttechnischen Einrichtungen
Allgemein wäre mal gut zu wissen, welche Prüfzeichen Baujahr- oder Erstzulassungsbedingt vorhanden sein müssen !
Z.B. Gibt es ja von früher Rücklichter, die nur eine Wellenlinie haben. Darf man die jetzt an einem Motorrad Baujahr 2001 fahren oder nicht?
Also, welche Zeichen gibt es und was reicht aus um legal unterwegs zu sein?
Anfrage beim TÜVer läuft
Guck mal hier
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Der Irrsinn ist bei einzelnen etwas Seltenes - aber bei Gruppen, Parteien, Völkern, Zeiten die Regel.
F. Nietzsche
Hi,
Der TÜV-Ratgeber ist bekannt, trotzdem Danke.
Leider steht nicht drin, welche Prüfzeichen genau erforderlich sind, lediglich bei den Blinkern sollen Nummern dran sein für vorn oder hinten. Aber gilt das jetzt für jeden Blinker, egal welches Baujahr, bzw. STVZO oder EG....?
Zitat aus nem BMW Forum (deckt sich im übrigen mit den Erkenntnissen an meiner 52er Pan):
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG* Pflicht für Fahrzeugteile
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Beiwagen (rückwirkend wieder aufgehoben am 01.08.90)
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
§ 22a StVZO ab 01.08.1990 BAG Pflicht für Beiwagen rückwirkend wieder aufgehoben
§ 30a StVZO ab 01.04.1986 Einhaltung des Antimanipulationskatalogs für Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder aus StVZO
§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (in BW ohne Ausnahme möglich)
§ 41 StVZO ab 01.10.1998 Bremsanlage muss RL 93/14/EWG entsprechen
§ 47 StVZO ab 01.01.1989 Abgasverhalten gem. ECE R40-00 und ECE R47-00 erforderlich
§ 47 StVZO ab 01.07.1994 Abgasverhalten gem. ECE R-40-01
§ 47 StVZO ab 17.06.1999 Abgasverhalten muss RL 97/24/EG für neue Typen mit EG-BE entsprechen
§ 49 StVZO ab 13.09.1966 Geräuschverhalten und -messung gem. der "Nationalen Methode", in dB(A)
§ 49 StVZO ab 01.05.1981 Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1983 Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1988 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1989 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm) für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1990 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1 größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1990 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1993 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für ABE
§ 49 StVZO ab 01.04.1994 EG-Kennzeichnung für Austauschschalldämpferanlagen erforderlich
§ 49 StVZO ab 31.12.1994 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1995 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1996 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, grösser 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE
§ 49a StVZO ab 01.01.1988 Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich
§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig
§ 53 StVZO vor 22.03.1985 Rückstrahler der Kategorie I zulässig
§ 53 StVZO ab 22.03.1985 Rückstrahler der Kategorie IA zulässig
§ 53 StVZO ab 01.01.1987 Fahrtrichtungsanzeiger nicht mehr an beweglichen Fahrzeugteilen zulässig, am Lenkerende weiterhin zulässig
§ 53 StVZO ab 01.01.1988 Bremslicht erforderlich
§ 54 StVZO ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich
§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
§ 56 StVZO ab 01.01.1990 zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn BbH** größer 100 km/h
§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
§ 60 StVZO vor 01.07.1958 Amtl.Kennz.gem.Anl.V, Form a (255X130mm) möglich
* BAG = Bauartgenehmigung
** BbH = Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit
Zitat Ende
@der-onkel: Wow, das ist ja eine tolle Sammlung, Danke!
Ich habe noch einen Link gefunden, der die Prüfzeichen erläutert.
So wie ich das verstehe, kann also ein Rücklicht mit Wellenlinie und Kennbuchstabe K auch an einem neuen Motorrad verwendet werden...
Guckst Du
Es geht um dieses RüLi, zuerst habe ich nur die Wellenlinie auf dem Glas gesehen, aber auf dem Gehäuse ist die Wellenlinie mit dem K und einer Nummer
Es ist gerade mal 6,5 cm "groß", muss ich nur noch ein Bremslicht mit rein basteln...
Sieht gut aus die Leuchte macht sieh bestimmt gut.