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zum zitierten Beitrag Zitat von Tolot
Ich muß mein statement von der vorherigen Seite etwas differenzieren:
Fahrzeug und "dazugehöriges" Kennzeichen werden als zusammengesetzte Urkunde angesehen (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/99/4-71-99.php3 http://www.fall-des-monats.de/file.php/inline/famos_2000_09_n.pdf?id=46933] BGHSt 11, 165; 18,70; 45, 197).
Daraus folgt, daß das Anbringen eines anderes Kennzeichens (und vice versa) ein Urkundsdelikt darstellt. Also schon lange kein Kavaliersdelikt mehr ... Heidenei ...
Das "Unblitzbarmachen" des Kennzeichen ist allerdings kein Urkundsdelikt (siehe die obigen links).
Beim allein des "Wegklappens" eines Kennzeichens könnte man neben Urkundenfälschung (§ 267 StGB) auch an Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB denken; aber dies setzt die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, voraus, und das liegt ja nicht vor. "Normale" Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erscheint zwar zunächst denkbar, scheidet aber deswegen aus, weil nicht der "Inhalt" der Urkunde verändert sondern "lediglich" die Erkennbarkeit der Urkunde beeinträchtigt oder gar die Zusammensetzung der Urkunde aufgehoben wird: Es entsteht ja keine Urkunde mit einem anderen Inhalt. Da auch keine Urkundenunterdrückung (s.o.) vorliegt, stellt das Wegklappen oder Verdecken des Kennzeichens letztlich doch kein Urkundsdelikt dar. Schon mal etwas.
Aber dafür ist dies ganz eindeutig ein Fall von Kennzeichenmißbrauch nach § 22 I Nr.3 StVG mit der Folge von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Holla, das ist kein Spaß mehr, auch wenn es höchst unwahrscheinlich ist, deswegen wirklich einzufahren (a) überhaupt Freiheitsstrafe und b) dann auch noch ohne Bewährung ...). Da ist es ungefährlicher, Bollertüten anzuschrauben ...
Fazit: So etwas sollte man wirklich sein lassen ...
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http://www.youtube.com/watch?feature=endscreen&NR=1&v=ijfHJHjhA-o