Regelung Nr. 53 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
Inkraft seit 15. Juli 2013 mit Übergangsfrist von 60 Monaten (5 Jahren) ergibt ein verpflichtendes Datum 15. Juli 2018
5.13. FARBEN DER LEUCHTEN
...seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler: vorn gelb, hinten gelb oder rot
6.12. SEITLICHE, NICHT DREIECKIGE RÜCKSTRAHLER
6.12.1. Anzahl je Seite: Einer oder zwei.
6.12.2. Anbau: Keine besondere Vorschrift.
6.12.3. Anordnung
6.12.3.1. an der Seite des Fahrzeugs.
6.12.3.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.12.3.3. in Längsrichtung: derart, dass sie unter normalen Umständen nicht durch die Kleidung des Fahrzeugführers oder des Beifahrers verdeckt werden.
6.12.4. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel β = 30 ° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel α = 15 ° über und unter der Horizontalen.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist.
6.12.5. Ausrichtung Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Die vorderen seitlichen Rückstrahler dürfen mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
Gruß
Karl
Ich glaube nicht, dass ich mich irren kann. Denn als ich glaubte mich zu irren, hatte ich mich geirrt
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Gruß
Karl
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