Bloß nix draufkleben!
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
Zitat von Black Snake
Ich habe mal Streß bekommen, weil ich einen kleinen Syltaufkleber auf dem Kennzeichen hatte.
Mußte mir aber nur eine Belehrung anhören und dann war der Drops gelutscht.
Also es kommt wohl auch darauf an, wie gut die "Grünen" drauf sind und evtl. ein Auge zudrücken.
Yep, da haste Schwein gehabt:
Straßenverkehrsgesetz III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
- ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
- ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
- das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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When your chopper is broken you fix it. When you are broken your chopper fixes you.