Letti, die von dir angesprochenen Rechtsgrundlagen wären nur wirksam, wenn bestes-ht entweder als Person fotografiert worden wäre oder er selbst der Fotograf des Kalenderbildes ist.
Beides ist nicht der Fall.
Fotografen leben von der Anfertigung und vom Verkauf von Bildern. Das ist völlig legitim.
Sie können "Gegenstände" fotografieren und diese Fotos vermarkten.
Sehr eingeschränkt wird das im Bereich "Kulturgut", also bei kommerziellen Fotos von Kunstgegenständen u.ä. (Wenn z.B. ein Fotograf versucht, Bilder von Schloss Sanssouci in Potsdam zu vermarkten, kann es für ihn teuer werden, falls er keine Genehmigung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten besitzt..)
Da die Breakout von bestes-ht kein o.g. "Kulturgut" darstellt (bestes-ht wird das sicher anders sehen..), kann er hier wahrscheinlich nix weiter machen, als ein freundliches Gespräch mit dem Fotografen zu suchen.
Juristisch wäre es nur interessant, wenn das Foto in der Werkstatt von bestes-ht aufgenommen wäre und er zuvor ein Fotoverbot ausgesprochen hätte. Das wäre eine Verletzung des Hausrechts.
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