Servus Ju,
um Deine Fragen zu beantworten, muss man etwas ausholen
Zuerst mal muss man unterscheiden zwischen Garantie und Gewährleistung. Leider wird dies aus Unwissenheit immer als ein und dasselbe angesehen. Doch gibt es hier gravierende Unterschiede, die ich mal versuchen will, in meiner laienhaften Art zu erläutern.
Garantie ist eine freiwillige Leistung, die grundsätzlich eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden ausschließt. Sprich, geht etwas innerhalb der Garantiezeit kaputt, muss der Hersteller den Beweis antreten, dass die Ursache nicht durch den Hersteller verursacht wurde. Kann er dies nicht, so hat er die Kosten für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu tragen.
Die Garantie ist somit eine freiwillige Leistung, welche die Beweislastumkehr nach dem sechsten Monat ausschließt. Es verlängert sich allerdings die Garantie Deines Motorrades nicht, wenn bspw. kurz vor Ablauf der Garantie ein neues Bauteil ersetzt wurde.
Anders verhält es sich mit der Gewährleistung (siehe auch Sachmangelhaftung). Diese ist gesetzlich geregelt. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweislast beim Hersteller. Nach sechs Monate setzt i.d.R. die Beweislastumkehr ein und der Käufer muss nun beweisen, dass der Mangel nicht durch ihn verursacht wurde, sondern schon bei Abnahme des Gegenstandes bestand.
Die Garantie hat somit einen deutlich positiveren Nutzen für den Käufer als die Gewährleistung. Dieser positive Nutzen wird noch dadurch erweitert, dass sich diese Garantie auch über die gesetzliche Gewährleistungszeit vertraglich erweitern lässt.
Allerdings ist die Garantie i.d.R. eine Leistung, die an Bedingungen geknüpft sein kann, wie beispielsweise eine vorgeschriebene "Inspektion nur beim autorisierten Fachhändler". Kommt man diesen Bedingungen nicht nach, erlischt die Garantie (jedoch nicht die Gewährleistung).
Die Gewährleistung greift somit grundsätzlich immer, also auch dann, wenn beispielsweise nicht alle Inspektionen vertragsgemäß durchgeführt wurden. Hier ist nur der Beweis anzutreten, dass die Nichtdurchführung der Inspektion nicht schadenursächlich ist.
Beispiel: Du hast vergessen, eine Inspektion durchzuführen. Nun blättert der Lack an Deinem Fahrzeug ab. Das Auslassen der Inspektion ist allerdings nicht ursächlich für das Abblättern. Somit greift die Gewährleistung trotz ausgelassener Inspektion.
In Deutschland gilt für gewerbliche Händler (nicht für Privatverkäufer) eine zweijährige Gewährleistungspflicht bei Neufahrzeugen und eine einjährige Gewährleistungspflicht bei Gebrauchtfahrzeugen.
So und jetzt zu Deiner eigentlichen Frage.
Eine Garantie auf Reparaturen gibt es nur, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Es besteht somit keine Garantie, sondern eine Gewährleistungspflicht.
Diese Gewährleistungspflicht greift auch bei nachträglich eingebauten Neuteilen vollumfänglich. Sie gilt deshalb ab dem Tag, an dem das eingebaute Teil mängelfrei an Dich übergeben wurde. Wird Dir beispielsweise nach Ablauf der Fahrzeuggewährleistung auf Deine Kosten ein Neuteil eingebaut, so beginnt die Gewährleistungszeit (aber nur für dieses Neuteil) ab diesem Zeitpunkt von vorne.
Bei Einbau von funktionell einwandfreien Gebrauchtteilen (z.B. Austauschmotor) kann sich die Gewährleistungszeit verkürzen (z.B. 6 Monate), nicht aber kürzer, als die Gesamtgewährleistungszeit des Fahrzeugs.
Bei einer Nachbesserung während der Gewährleistungszeit setzt eine sogenannte Hemmung ein, solange der Mangel nicht behoben werden konnte. Das heißt, die Gewährleistungsfrist (aber nur für das defekte Teil und nicht das gesamte Fahrzeug) verlängert sich um die Zeit, in der der Gegenstand nicht mängelfrei war. Lasse Dir diesen Zeitraum durch Deine Werkstatt schriftlich bestätigen.
Gegebenenfalls würde ich mir hier nochmals den Rat eines Fachanwaltes einholen, sollten durch die Reparaturen höhere Kosten entstehen.
Gruß
Adi
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