Nun ja, sagen wir mal so, es gibt im Bußgeldkatalog keinen Eintrag für "sie fuhren mit Fernlicht und Nebelscheinwerfern", aber es gibt Einträge für:
117142 Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer
117143 Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer und gefährdeten dadurch Andere
117144 Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer. Es kam zum Unfall
117130 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war
117131 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war und gefährdeten dadurch Andere
117132 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war. Es kam zum Unfall
Mißbräuchliche Nutzung der Nebelscheinwerfer orientiert sich an StVO §17
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Da in Deutschland die "Passing Lights" aus bekannten Gründen als Nebelscheinwerfer ausgelegt sind erübrigt sich die Diskussion damit eigentlich ...
Allerdings finde ich es auch sinnvoller ( und schicker ) bei den Tourern mit Abblendlicht UND Passing Lights zu fahren.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."