@ Jürgen:
1: Deine Definition von Halten und Warten ist etwas verwirrend. Nimm einfach die Defi aus der VwV zur StVO, die sagt alles.
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An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen
Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage
oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.
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So, jetzt brauchen wir die Erläuterung zu "Warten" im Unterschied zum "Halten".
Umgangssprachlich "wartet" derjenige, der stehenbleibt, aber eigentlich garnicht wollte.
Somit ist "Warten" ein durch die Verkehrslage per se oder durch eine Anordnung geschaffener Zwang zum Stehenbleiben.
Halten tut somit derjenige,der "vorsätzlich" seine Fahrt unterbricht. Er hält freiwillig, ohne Anordnung
oder aufgrung der Verkehrslage. An dem wird vorbeigefahren.
Wie der Gesetzestext schon sagt, kann aber ausschließlich derjenige "überholt" werden, der "wartet".
An allen anderen wird vorbeigefahren. Hier kommen die Bestimmungen über das "Überholen" nicht zum Tragen.
2: Deine Aussage über den Umstand, das Überholen an Bahnübergängen eine Straftat sei, ist schlichtweg falsch.
Dieser Vorgang in Natura ist nach wie vor unter den Owi`s unter dem III Teil der StVO, namentlich
§49 I Nr.5 / Nr. 19 aufgelistet.
Wenn es eine Straftat wäre, würde es hier nicht mehr aufgelistet sein, sondern explizit in den typischen Verkehrsstraftaten im III.Teil des StVG, namentlich in der §§21 bis 25b genannt sein.
Ist aber nicht so.
Genauso bestünde die Möglichkeit, wenn es eine Straftat wäre, das diese dann im "Besonderen Teil" des StGB angeführt wäre. Ist aber auch nicht so.
Klar kann ich durch das Überholen die Verkehrsstraftaten im StGB erfüllen, ( die typischen wie §§315b bis 315c und §142 StGB oder die untypischen wie §240 StGB, hat dann aber mit dem Überholvorgang an sich nichts mehr zu tun.
(auf Subsidiarität und Kausalität bzw, Tateinheit und Tatmehrheit will ich hier nicht eingehen, das würde zu weit führen.)
Ich kann durch den Überholvorgang auch verletzen, töten, dauerhaft entstellen usw.
Das rechtswidrige Überholen tritt aber hier im Rahmen der Subsidiarität zurück.
Somit ist das bloße "Überholen an Bahnübergängen" de facto keine Straftat.
Grüße!
Und nicht mehr böse sein!