Ich hab das bei der Zürich in der Schweiz versichert.
Sollte man mal bei der Zürich in Germanien anfragen ob die das auch machen.
Das würde ich aber über den Vertreter laufen lassen, die von der hotkine wissen das sicher nicht.
Art. 604
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Sofern vereinbart:
Art. 604
Schäden an benützten
fremden Motorwagen bis 3500 kg
Gesamtgewicht sowie Anhängern,
Motorrädern und Booten
Versicherte Gefahren und Schäden
604.1
Versichert ist die Haftpflicht bei der
gelegentlichen Benützung obiger Fahrzeuge,
jedoch maximal während 25
Tagen pro Kalenderjahr (gleichgültig ob
tageweise oder an aufeinander folgenden
Tagen), als Lenker oder gesetzlich
vorgeschriebener Begleiter von Lernfahrern
für unfallbedingte Schäden am
Fahrzeug. Die Höchstentschädigungssumme
für Anhänger, Motorräder und
Boote beträgt je CHF 50 000.–.
604.2
Für Anhänger sind Schäden aus der gelegentlichen
Benützung nur versichert,
sofern sie durch Personenwagen oder
andere leichte Motorwagen bis zu
einem Gesamtgewicht von 3500 kg nach
der Strassenverkehrsgesetzgebung gezogen
werden dürfen.
604.3
Besteht jedoch für das betreffende
Fahrzeug eine Kaskoversicherung, so
vergütet Zurich lediglich den allfälligen
vertraglichen Selbstbehalt, mit dem der
Kaskoversicherer seinen Versicherungsnehmer
belastet, sowie die allfällige
Mehrprämie, welche bei jener Versicherung
aus der tatsächlich erfolgten
Rückstufung im Prämienstufensystem
entsteht (Bonusverlustversicherung).
Allfällige weitere Schadenfälle werden
nicht berücksichtigt.
Einschränkung des Deckungsumfanges
Von der Versicherung ausgeschlossen
sind:
604.4
Schäden an Fahrzeugen, die von einer
versicherten Person gemietet oder zu
einer Erwerbstätigkeit benützt werden;
604.5
Schäden an Fahrzeugen, die einer versicherten
Person im Zusammenhang mit
einer beruflichen Tätigkeit oder von
ihrem Arbeitgeber oder von einer
anderen versicherten Person überlassen
worden sind;
604.6
Schäden an einem Fahrzeug, welches
gegen ein eigenes Fahrzeug zur Benützung
ausgetauscht worden ist;
604.7
Schäden an Fahrzeugen von mit dem
Versicherten in Wohngemeinschaft
lebenden Personen;
604.8
Ansprüche aus der Fahrzeugbenützung,
die gegen gesetzliche oder behördliche
Vorschriften verstösst oder zu welcher
die versicherte Person nicht ermächtigt
ist;
604.9
Ansprüche aus Schäden, die aus der
Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen
Wettfahrten sowie allen Fahrten
auf Rennstrecken verursacht werden.
Immerhin gilt die Versicherung für
Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten
(Gymkhanas);
604.10
sämtliche Regress- und Ausgleichsansprüche,
wie insbesondere jene von
anderen Haftpflichtigen, Versicherern,
Arbeitgebern, Verbänden, Clubs, Stiftungen,
Kassen usw. aus den für das
betreffende Fahrzeug abgeschlossenen
Versicherungen.
Selbstbehalt
604.11
Der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis
beträgt CHF 500.–. Besteht die
Leistung in der Übernahme des Selbstbehaltes
und der Mehrprämie der Vollkaskoversicherung,
werden diese
Leistungen zusammengezählt; davon
beträgt der Selbstbehalt
Da ist aber sicher ein Haftungsausschluss dabei, wenn der Sohn dem Papa das Töff zerlegt.
Ist ja auch nicht in der normalen HP mit drin, wenn Deine Frau dir den Fernseher runterreisst oder?
Der Entleiher hier im Tread hat sicher genau so einen an der Waffel, wie der Knabe, der das Bike verliehen hat.
Es gibt eben Solche und Solche.